Die Satzung der Leibniz-Sozietät der Wissenschaften zu Berlin e. V.

(In der Fassung vom 12.05.2022)

Download als PDF

Satzung der Leibniz-Sozietät der Wissenschaften zu Berlin e.V.

Die Leibniz-Sozietät der Wissenschaften zu Berlin e. V. steht in der Tradition und in der Nachfolge der im Jahre 1700 gegründeten Kurfürstlich-Brandenburgischen Societät der Wissenschaften und ihres geistigen Vaters und ersten Präsidenten, Gottfried Wilhelm Leibniz.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Leibniz-Sozietät der Wissenschaften zu Berlin e. V.” (im Folgenden Leibniz-Sozietät genannt). Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck der Leibniz-Sozietät ist die selbstlose Pflege und Förderung der Wissenschaften. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Die Mitglieder der Leibniz-Sozietät führen gemeinsame Forschungsvorhaben mit Freunden und Gästen der Sozietät durch. In diesem Zusammenhang können auch Graduierungsarbeiten und andere Ergebnisformen betreut, zur wissenschaftlichen Diskussion gestellt und veröffentlicht werden.

(3) Die Leibniz-Sozietät stellt kontinuierlich auf der Web-Site „Leibniz-Sozietät der Wissenschaften zu Berlin“ ihre Aktivitäten dar und berichtet jährlich in der öffentlichen Sitzung zum traditionellen “Leibniz-Tag” über Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Arbeit.

(4) Die Leibniz-Sozietät führt wissenschaftliche Veranstaltungen zur Präsentation von wissenschaftlichen Ergebnissen ihrer Mitglieder und Gäste durch, insbesondere zur interdisziplinären Diskussion auf hohem wissenschaftlichem Niveau. Alle wissenschaftlichen Veranstaltungen der Leibniz-Sozietät sind grundsätzlich öffentlich.

(5) Die Leibniz-Sozietät gibt die wissenschaftliche Zeitschrift „Sitzungsberichte der Leibniz-Sozietät der Wissenschaften“ und die Schriftenreihe „Abhandlungen der Leibniz-Sozietät der Wissenschaften“ sowie die Online-Zeitschrift „Leibniz Online“ heraus und kann als Mitherausgeberin weiterer Zeitschriften fungieren.

(6) Durch ihre Tätigkeit informiert die Leibniz-Sozietät die Allgemeinheit und liefert Grundlagen für gesellschaftliche Entscheidungsträger. Sie vertritt und verteidigt die Wissenschaft gegenüber wissenschaftsfeindlichen Bestrebungen.

§ 3 Mitglieder

(1) Zur Durchführung der von der Leibniz-Sozietät zu leistenden Arbeit werden durch Beschluss des Plenums Persönlichkeiten als Mitglieder der Leibniz-Sozietät aufgenommen, die hervorragende wissenschaftliche Leistungen erbringen und bereit sind, aktiv an der Arbeit der Sozietät teilzunehmen.

(2) Vorschläge zur Zuwahl neuer Mitglieder sind durch mindestens zwei Mitglieder zur Beratung vorzulegen. Nach Stellungnahmen des Präsidiums und der zuständigen Klasse erfolgt bei Einverständnis der Vorgeschlagenen die Wahl neuer Mitglieder durch das Plenum in geheimer Abstimmung.

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet

– durch den Tod,

– durch Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende dem Präsidium schriftlich zu erklären ist,

– durch Ausschluss bei gröblicher Verletzung der Mitgliedschaftspflichten durch Beschluss des Plenums.

§ 4 Ehrenmitglieder

In Würdigung außerordentlicher Leistungen und Verdienste um die Pflege und Förderung der Wissenschaften zum Wohle der Allgemeinheit können durch Beschluss des Plenums Persönlichkeiten als Ehrenmitglieder in die Leibniz-Sozietät gewählt werden. Für die Zuwahl und die Beendigung der Ehren-Mitgliedschaft gilt § 3.

§ 5 Finanzierung

(1) Die Mitglieder der Leibniz-Sozietät entrichten Mitgliedsbeiträge gemäß Geschäftsordnung.

Auf begründeten Antrag eines Mitglieds an das Präsidium kann eine Beitragsbefreiung ganz oder teilweise ausgesprochen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

(2) Die Leibniz-Sozietät finanziert ihre Arbeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Projektfördermitteln und anderen Zuwendungen, die für die zweckbestimmten und satzungsmäßigen Aufgaben der Leibniz-Sozietät zufließen.

(3) Die Leibniz-Sozietät nutzt für die Finanzierung ihrer Tätigkeit ferner das Stiftungsvermögen der unter ihrer Rechtsträgerschaft errichteten unselbständigen “Stiftung der Freunde der Leibniz-Sozietät der Wissenschaften zu Berlin e. V.”. Die Beziehungen zwischen der Leibniz-Sozietät und der Stiftung werden in einer Treuhandvereinbarung geregelt.

§ 6 Verwendung der Vereinsmittel und des Vereinsvermögens

(1) Die Leibniz-Sozietät ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln der Leibniz-Sozietät. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Leibniz-Sozietät fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beim Ausscheiden aus der Leibniz-Sozietät entsteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen.

(2) Bei Auflösung der Leibniz-Sozietät fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Wissenschaft und Forschung im Interesse der Allgemeinheit.

§ 7 Klassen und Arbeitskreise

(1) Soweit es die Zwecke der Leibniz-Sozietät erfordern, können Klassen und Arbeitskreise gebildet werden.

(2) In den Klassen und Arbeitskreisen pflegen Mitglieder, Freunde und Gäste der Sozietät die interdisziplinäre Diskussion und Meinungsbildung zu Grundproblemen von Wissenschaft und Gesellschaft.

(3) Die Bildung der Klassen erfolgt auf Beschluss des Plenums, das gleichzeitig den Inhalt der Tätigkeit der Klassen bestimmt. Die Klasse wählt eine Sekretarin/einen Sekretar und Stellvertreterinnen/Stellvertreter in deren Leitung.

(4) Die Bildung von Arbeitskreisen erfolgt auf Vorschlag von Mitgliedern und auf Beschluss des Präsidiums. Die Arbeitskreise bestimmen ihre Sprecher.

§ 8 Organe

Organe der Leibniz-Sozietät sind

– die Mitgliederversammlung (das Plenum),

– der Vorstand (das Präsidium),

– der Wissenschaftliche Beirat.

§ 9 Mitgliederversammlung (Plenum)

(1) Das Plenum führt jährlich eine Geschäftssitzung zur Bilanzierung der geleisteten Arbeit und in der Regel eine zweite Geschäftssitzung zur Zuwahl neuer Mitglieder durch. Das Plenum beschließt insbesondere über

– die Satzung der Leibniz-Sozietät

– die Geschäftsordnung der Leibniz-Sozietät,

– den Jahresbericht des Präsidiums,

– den Bericht der Kassenprüfer und den jährlichen Finanzplan der Leibniz-Sozietät.

Das Plenum beschließt weiter über

– die Bestellung resp. Abberufung der Mitglieder des Präsidiums,

– die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums,

– die Bildung und Auflösung von Klassen,

– die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

– die Zuwahl bzw. den Ausschluss von Mitgliedern,

– Einsprüche von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Präsidiums.

(2) Das Präsidium beruft das Plenum durch besondere schriftliche – postalisch briefliche oder elektronische – Einladung ein; die Einladung muss mindestens 4 Wochen vor der Versammlung versandt werden. Die Tagesordnung wird durch das Präsidium vorgeschlagen; über sie ist bei Beginn der Versammlung zu beschließen.

(3) Beschlüsse werden durch die Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(4) Über die Geschäftssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Präsidentin/dem Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von einem Mitglied bei der Sekretarin/beim Sekretar des Plenums angefordert werden. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Protokolls erhoben werden und sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Über eine Änderung des Protokolls entscheidet das Plenum.

§ 10 Vorstand des Vereins

(1) Die Funktion des Vorstands wird durch das Präsidium wahrgenommen. Ihm gehören mit vollem Stimmrecht die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidenten, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die Sekretarin/der Sekretar des Plenums und die Sekretare der Klassen an. Die Präsidentin/der Präsident der vorangegangenen Wahlperiode und die Ko-Vorsitzenden des Wissenschaftlich Beirats nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil.

(2) Zu Mitgliedern des Präsidiums können nur Mitglieder der Leibniz-Sozietät gewählt werden. Die Wahl erfolgt für einen Zeitraum von 3 Jahren; eine Briefwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums das Plenum, ob für die verbleibende Zeit gewählte Stellvertreter nachrücken oder ob eine Nachwahl erfolgt.

(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Leibniz-Sozietät. Es ist an die Beschlüsse des Plenums gebunden und diesem rechenschaftspflichtig.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidenten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis – die Erteilung von Vollmachten eingeschlossen. Die Vertretungsbefugnis der Vizepräsidenten wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung der Präsidentin/des Präsidenten beschränkt. Über eine erfolgte Wahrnehmung der Vertretungsbefugnis ist das Präsidium in der nächsten Sitzung zu informieren.

(5) Die rechtliche Vertretung der „Stiftung der Freunde der Leibniz-Sozietät der Wissenschaften zu Berlin e. V.“ im Präsidium erfolgt entsprechend Treuhandvereinbarung.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, das Präsidium, die Klassen und die Arbeitskreise zu beraten.

(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Präsidium berufen. Der Wissenschaftliche Beirat wird von gleichberechtigten Ko-Vorsitzenden als Vertreter der Klassen, die vom Präsidium ernannt werden, geleitet.

(3) Inhaltlich konzentriert sich die Beratungstätigkeit des Wissenschaftlichen Beirats auf

– die Konzipierung interdisziplinärer Forschungsthemen,

– die inhaltliche Planung und Gestaltung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Publikationen,

– die Strategie zur Zuwahl neuer Mitglieder,

– die Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit der Leibniz-Sozietät.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung der Leibniz-Sozietät kann nur in einer Mitgliederversammlung, an der mindestens 50% der Mitglieder teilnehmen, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Wird das Quorum von 50% nicht erreicht, ist eine zweite Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung der Leibniz-Sozietät“ einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf dann der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Versammlung der Mitglieder der Leibniz-Sozietät der Wissenschaften zu Berlin e.V. hat in der Geschäftssitzung am 12.05.2022 diese Satzung beschlossen.