Satzung der Stiftung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Die am 23. Mai 1996 errichtete Stiftung trägt den Namen “Stiftung der Freunde der ‘Leibniz-Sozietät der Wissenschaften zu Berlin e. V.'” (im Weiteren „Stiftung“). Ihr Zweck ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, insbesondere die Beratung und Stellungnahme zu Entwicklungen und Förderkonzeptionen der Leibniz-Sozietät der Wissenschaften zu Berlin e. V.
  2. Die Stiftung ist als nicht rechtsfähige Stiftung bei der Leibniz-Sozietät der Wisssenschaften zu Berlin e. V. (im weiteren Leibniz-Sozietät e. V.)  von im Bereich der Wissenschaften tätigen Persönlichkeiten errichtet. Das Stiftungsvermögen wird von der Leibniz-Sozietät e. V. als Stiftungsträger treuhänderisch verwaltet.
  3. Die Leibniz-Sozietät e.V. vertritt die Stiftung, soweit dies rechtlich zwingend erforderlich ist. In einer Treuhandvereinbarung zwischen der Leibniz-Sozietät e.V. und der Stiftung sind die Verwaltung der Mittel und die Verfügungsmöglichkeiten geregelt.
  4. Sitz der Stiftung ist Berlin als der Sitz der Leibniz-Sozietät e. V.
  5.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck der Stiftung
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird erreicht, indem die Stiftung Mittel für die Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks – Förderung der Wissenschaft – für die Leibniz-Sozietät e. V. beschafft (im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung). Die Stiftung unterbreitet Vorschläge für den Einsatz dieser Mittel. Das Kuratorium überwacht deren Verwendung.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3 Mitgliedschaft im Fördererkreis der Stiftung
  1. Die Gemeinschaft der Stifter bildet den Fördererkreis der Stiftung. Er nimmt die Interessen der Stifter wahr, soweit nichts Anderes geregelt ist.
  2. Dem Fördererkreis können alle am Stiftungszweck interessierten natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereine als Stifter beitreten. Über die Aufnahme entscheidet das Kuratorium.
  1. Mit dem schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag wird zugleich die Bereitschaft erklärt, zur Erfüllung des Zwecks der Stiftung, sowie zur Mittelaufbringung der Stiftung entsprechend einer Förderbeitragsregelung, mit einem jährlichen Förderbeitrag beizutragen.
  2. Die Förderbeitragsregelung obliegt dem Kuratorium der Stiftung.
  3. Der Fördererkreis ist vom Geschäftsführer der Stiftung einmal jährlich im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums einzuberufen. Ferner hat der Geschäftsführer den Fördererkreis einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder oder das Kuratorium es verlangen. Die Einladung der Mitglieder hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  4. Dem Fördererkreis obliegt:
    1. die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums,
    2. die Wahl des/der Rechnungsprüfer(s),
    3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    4. die Beschlussfassung über die Entlastung von Geschäftsführer und Kuratorium,
    5. die Stellungnahme zu den ihm vom Geschäftsführer oder Kuratorium unterbreiteten Fragen,
    6. die Änderung der Treuhandvereinbarung mit der Leibniz-Sozietät e. V.,
    7. die Auflösung der Stiftung.
  5. Der Fördererkreis nimmt den Bericht des Geschäftsführers und des Kuratoriums entgegen über
    1. die Tätigkeit der Stiftung,
    2. die finanzielle Entwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr und die geschäftliche Lage im Berichtszeitraum,
    3. die geplanten Tätigkeiten der Stiftung im laufenden Geschäftsjahr.
  6. Die Leitung der Versammlung der Mitglieder des Fördererkreises obliegt dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder dessen Vertreter.
  7. Beschlüsse des Fördererkreises über Satzungsänderungen, Auflösung des Fördererkreises und Auflösung der Stiftung werden mit Zweidrittelmehrheit aller an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Geschäftsführung hat auf eine derartige Versammlung unter Hinweis auf die besondere Vorgabe zum Stimmenverhältnis ausdrücklich hinzuweisen. Die entsprechend angekündigte Versammlung kann zu den derartigen Fragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Fördererkreises beschließen.
  8. Zu allen anderen Fragen ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Mitglieder des Fördererkreises beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse dazu werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst.
  9. Die Beschlüsse des Fördererkreises sind schriftlich niederzulegen.
  • 4 Mittelaufbringung und -verwendung
  1. Die für das Erreichen des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden durch regelmäßige Förderbeiträge der Mitglieder des Fördererkreises, besondere Zuwendungen und Spenden aufgebracht.
  2. Für die Bemessung der Förderbeiträge kann der Fördererkreis auf Vorschlag des Kuratoriums Anhaltspunkte festlegen.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Fördererkreises der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung fällt das gesamte Vermögen der Stiftung – wie im Falle der Auflösung der Stiftung (siehe § 9) – an die Leibniz-Sozietät – die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • 5 Bestellung und Aufgaben des Geschäftsführers der Stiftung
  1. Das Kuratorium bestellt den Geschäftsführer, bei Bedarf auch einen Vertreter für den Geschäftsführer.
  2. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Soweit die Mitwirkung der Leibniz-Sozietät erforderlich ist, wirkt er mit dem Schatzmeister der Leibniz-Sozietät oder einem anderen, von der Leibniz-Sozietät benannten Vorstandsmitglied zusammen.
  3. Der Geschäftsführer hat im Einvernehmen mit dem Kuratorium der Stiftung den jährlichen Haushaltsplan aufzustellen. Ihm obliegt insbesondere die Einstellung und Entlassung von aus Mitteln der Stiftung zu bezahlenden Angestellten. Er ist zur Berichterstattung an den Fördererkreis und an das Kuratorium verpflichtet.
  4. Bei Geschäften, für die der Haushaltsplan der Stiftung keine Deckung enthält, bedarf der Geschäftsführer der Einwilligung des Kuratoriums.
  5. Der Geschäftsführer ist berechtigt, sich in Fragen der Geschäftsführung mit von ihm eingeladenen Mitgliedern des Fördererkreises zu beraten. Kuratorium und Fördererkreis sollen regelmäßig über Zusammensetzung und Themen dieses informellen Beirates unterrichtet werden.
  • 6 Kuratorium der Stiftung
  1. Das Kuratorium besteht aus 3 bis zu 9 Kuratoren, die auf 3 Jahre vom Fördererkreis gewählt werden, sowie dem Geschäftsführer der Stiftung und ggf. seinem Stellvertreter. Der Präsident und der Schatzmeister der Leibniz-Sozietät e. V. haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilzunehmen. Für die gewählten Mitglieder ist eine Wiederwahl zulässig. Sind bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht gewählt, führen die bisherigen ihre Ämter bis zur Neuwahl weiter.
  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; der Geschäftsführer ist nicht wählbar.
  3. Der Vorsitzende des Kuratoriums, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums ein und leitet sie.
  4. Das Kuratorium berät und unterstützt das Präsidium der Leibniz-Sozietät und den Geschäftsführer in ihrer gesamten Tätigkeit. Es stellt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer den Haushaltsplan auf und berichtet gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Versammlung der Mitglieder des Fördererkreises.
  5. Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche, telefonische und fernschriftliche Beschlussfassung ist möglich, sofern kein Kuratoriumsmitglied dem widerspricht.
  6. Die Ergebnisse der Sitzungen des Kuratoriums sind in einer Niederschrift festzuhalten, die der Vorsitzende und der vom Kuratorium zu bestimmende Protokollführer unterzeichnen.
  • 7 Verhältnis zur Leibniz-Sozietät e. V.
  1. Die Förderbeiträge der Mitglieder des Fördererkreises, Spenden an die Stiftung und das Stiftungsvermögen stehen ausschließlich der Stiftung für ihre satzungsgemäßen Zwecke zur Verfügung.
  2. Aus der Tätigkeit für die Stiftung dürfen der Leibniz-Sozietät e. V. keine finanziellen Belastungen entstehen. Die Leibniz-Sozietät e. V. kann sich von der Stiftung gegen Nachweis die Kosten erstatten lassen, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Treuhandvereinbarung entstehen.
  3. Der Geschäftsführer der Stiftung ist ermächtigt, mit der Leibniz-Sozietät e. V. die erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Insbesondere ist der Geschäftsführer ermächtigt, die Treuhandvereinbarung abzuschließen und gegebenenfalls auf Beschluss des Fördererkreises Änderungen der Treuhandvereinbarung zu verhandeln.
  • 8 Ende der Mitgliedschaft
  1. Der Austritt steht jedem Mitglied des Fördererkreises zum Ende des Geschäftsjahres frei. Er ist schriftlich 6 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres dem Geschäftsführer gegenüber zu erklären.
  2. Durch Beschluss des Kuratoriums können einzelne Mitglieder aus dem Fördererkreis ausgeschlossen werden, wenn sie sich gegenüber der Stiftung bzw. dem Fördererkreis schädigend verhalten haben oder mit ihren Beiträgen im Rückstand sind.
  3. Endet die Zugehörigkeit zum Fördererkreis, so ist eine Rückzahlung der Zuwendungen wie auch jede Art von Ansprüchen gegenüber dem Stiftungsvermögen ausgeschlossen.
  • 9 Auflösung der Stiftung
  1. Die Stiftung wird durch Beschluss der Mitglieder des Fördererkreises gemäß § 3 (9) aufgelöst. Der Beschluss ist der Leibniz-Sozietät e. V. vom Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Bei Auflösung der Stiftung fällt das gesamte Stiftungsvermögen an die Leibniz-Sozietät e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einzusetzen hat.

Beschlossen auf der Versammlung der Mitglieder des Fördererkreises der Stiftung
am 13.12.2016.